Bewilligungspflicht

Die Bewilligungspflicht im Kontext des Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) dient dem Schutz von Stellensuchenden und verliehenen Arbeitnehmern. Es legt u.a. fest:

  • Dass Personen oder Unternehmen, die regelmässig gegen Entgelt Arbeitsvermittlungsdienste anbieten und dabei Stellensuchende mit Arbeitgebern zusammenführt, eine Vermittlungsbewilligung benötigen.
  • Dass Unternehmen, die Arbeitnehmer anstellen und diese gewerbsmässig Kunden für Arbeitseinsätze zur Verfügung stellen (Hauptanwendungsfall ist die Temporärarbeit), eine Verleihbewilligung benötigen.

Die Erteilung dieser Bewilligungen hängt von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ab und ist mit spezifischen Auflagen verbunden:

  • Für die Vermittlungs- und Verleihtätigkeit innerhalb der Schweiz ist eine kantonale Bewilligung erforderlich. Diese wird vom Sitzkanton des jeweiligen Vermittlungs- oder Verleihbetriebs ausgestellt.
  • Bei grenzüberschreitender Tätigkeit ist zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung notwendig, die vom SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) erteilt wird. Das SECO fungiert zudem als Aufsichtsbehörde über die kantonalen Vollzugsbehörden.

Hier findet sich ein Verzeichnis aller bewilligten Betriebe: Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe